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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1788)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1788: Regierungsrat

Gemäss § 22 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes haben Stimmberechtigte das Recht, die Akten, die einer Abstimmungsvorlage zugrunde liegen, einzusehen, soweit das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Behörde muss den Stimmberechtigten Einsicht in alle relevanten Akten gewähren, die für die sachliche Beurteilung eines Geschäfts notwendig sind. Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäss § 22 Absatz 1 StRG zusteht. Trotzdem wird geprüft, ob den Beschwerdeführern der Zugang zu Akten verweigert wurde, auf die sie Anspruch gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, in Zukunft alle Akten zur Einsicht aufzulegen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1788

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1788
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1788 vom 18.12.2001 (LU)
Datum:18.12.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Information vor Gemeindeabstimmungen. Akteneinsichtsrecht. § 22 Absatz 1 StRG. Für die Stimmberechtigten besteht vor der Gemeindeversammlung kein Recht auf umfassende, allgemeine Einsicht in die Akten, die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegen. Die Aktenauflage soll den Stimmberechtigten die Meinungsbildung über das zur Abstimmung gelangende Geschäft ermöglichen oder doch erleichtern. Entsprechend dieser Zweckbestimmung ist die Gemeindebehörde verpflichtet, den Stimmberechtigten in all jene Akten Einsicht zu gewähren, die für die sachliche Beurteilung eines Geschäfts unerlässlich sind. Die Pflicht zur Aktenauflage geht daher soweit und nur soweit, als sie diesem Zweck dient, und nur in diesem Umfang liegt sie im öffentlichen Interesse.

Schlagwörter: Akten; Einsicht; Bericht; Abstimmung; Recht; Stimmberechtigten; Vorprüfungsbericht; Korporationsreglement; Absatz; Geschäft; Beschwerdeführern; Antrag; Justizdepartementes; Rechtsanwalt; Auftrag; Meinung; Korporationsrat; Reglement; Abstimmungsvorlage; Gemeinde; Amtsgeheimnisses; Aktenauflage; Meinungsbildung; Zweck; Auflage; Korporationsrates; önne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1788

3.3 Gemäss § 22 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) sind die Stimmberechtigten befugt, die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten (Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) auf der Kanzlei der Gemeinde einzusehen, soweit die Wahrung des Amtsgeheimnisses es zulässt. Die Aktenauflage soll den Stimmberechtigten die Meinungsbildung über das zur Abstimmung gelangende Geschäft ermöglichen doch erleichtern. Entsprechend dieser Zweckbestimmung ist die antragstellende Behörde verpflichtet, den Stimmberechtigten in all jene Akten Einsicht zu gewähren, die für die sachliche Beurteilung eines Geschäftes unerlässlich sind. Die Pflicht zur Aktenauflage geht daher soweit und nur soweit, als sie diesem Zweck dient, und nur in diesem Umfang liegt sie im öffentlichen Interesse (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Zürich 2000, N 3 zu § 43). Es kann daher von vornherein festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern entgegen ihrer Ansicht gestützt auf § 22 Absatz 1 StRG kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zustand.

Zu prüfen bleibt trotzdem, ob den Beschwerdeführern Einsicht in Akten verweigert worden ist, auf die sie ein Einsichtsrecht gehabt hätten. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bericht und Antrag des Korporationsrates sei nicht aufgelegt worden. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin existiert allerdings ein eigentlicher Bericht und Antrag nicht; es könne sich nur um die Erläuterungen zu den Traktanden und um den Reglementsentwurf vom 10. Juli 2000 mit Vorbemerkungen und Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen handeln. Diese Unterlagen gingen den Beschwerdeführern gemäss eigenen Angaben am 6. November 2000 per Post zu. Insoweit wurde ihnen somit Akteneinsicht gewährt.

Was die übrigen Akten anbelangt, so wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf gehabt hätten, in den Bericht des von ihnen beigezogenen Rechtsanwalts vom 10. Juli 2000 sowie in den Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes des Kantons Luzern vom 31. August 2000 Einsicht zu nehmen. Der besagte Rechtsanwalt erstattete den Bericht vom 10. Juli 2000 gestützt auf einen Auftrag des Korporationsrates. Gemäss diesem Auftrag hatte er die Probleme der Realrechte gutachterlich abzuklären und aufgrund dieser Abklärungen den Entwurf für ein neues Korporationsreglement auszuarbeiten. Es handelt sich entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht um eine bloss allgemeine Abhandlung über die Realrechte in Korporationen. Bereits aus der Auftragsumschreibung geht hervor, dass der Bericht gutachterlichen Charakter aufweist. Der Bericht bezieht sich zudem zu einem grossen Teil auf die konkreten Verhältnisse der Beschwerdegegnerin. Auch zeigt er die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das neue Korporationsreglement auf. Der Bericht hatte somit massgebliche Bedeutung für die Ausgestaltung des Reglements. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses war durch die Einsichtnahme nicht zu erwarten. Der Bericht des beigezogenen Rechtsanwalts vom 10. Juli 2000 hätte daher grundsätzlich zur Einsicht aufgelegt werden müssen.

Der Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes richtete sich an den Korporationsrat. Geprüft wurde, ob der Entwurf des Korporationsreglements juristisch zulässig und mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Ein Vorprüfungsbericht, in dem festgestellt wird, dass das kommunale Reglement rechtmässig ist, worin juristische Mängel aufgezeigt werden, kann die Meinungsbildung der Stimmberechtigten über ein bestimmtes Geschäft erleichtern. Dies trifft erst recht im vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdeführer führen vor allem juristische Bedenken im Zusammenhang mit dem Korporationsreglement an. Der Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes hätte daher mögliche Bedenken zumindest teilweise aus dem Weg räumen können, wenn er zur Einsicht aufgelegt worden wäre.

Aufgrund des klaren Abstimmungsergebnisses sowohl in der Detailberatung wie in der Schlussabstimmung der Korporationsgemeindeversammlung kann ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Auflage der entsprechenden Akten eine entscheidende Änderung des Abstimmungsresultats ergeben hätte. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Korporationsbeschlusses kann daher gemäss § 165 Absatz 2b StRG nicht gutgeheissen werden. Die Beschwerdegegnerin wird aber angewiesen, in Zukunft alle der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten zur Einsicht aufzulegen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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